Die gesetzliche Pflegeversicherung 

Wie auch die Krankenversicherung ist die Pflegeversicherung in Deutschland eine Pflichtversicherung. Sie wurde 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt und gilt neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung als „fünfte Säule“ der Sozialversicherungen. Notwendig wurde dieser Schritt aufgrund der zunehmenden Alterung der Gesellschaft.

Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind automatisch über die gesetzliche Pflegeversicherung abgesichert, privat Krankenversicherte über eine private Pflegeversicherung (die Pflegeversicherung „folgt“ der Krankenver-sicherung). Dabei gilt die Versicherungs-pflichtgrenze analog zur gesetzlichen bzw. privaten Krankenkasse. Die Finanzierung der Pflegeversicherung erfolgt – wie bei Kranken-, Renten- und Arbeitslosen-versicherung – solidarisch sowohl durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Darüber hinaus sind auch Rentner und Arbeitslose versicherungspflichtig, Kinder und geringverdienende Ehegatten können über die Eltern bzw. den Ehepartner beitragsfrei mitversichert werden.
Die Pflegeversicherung steht somit auf einer breiten Basis, deren Erhaltung durch die Politik oberste Priorität eingeräumt wird – jetzt und besonders auch für die Zukunft. Die Pflegestärkungsgesetze I, II und III Die Pflegestärkungsgesetze I – III gelten als die wichtigsten Neuerungen der Pflegereform in der Bundesrepublik überhaupt.


Das Pflegestärkungsgesetz I (PSG I), das bereits seit Anfang 2015 in Kraft ist, verbessert die Situation Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen erheblich. Auch das Pflegepersonal profitiert von der Verbesserung der Pflegebedingungen, etwa durch einen höheren Personalschlüssel in stationären Einrichtungen.
Die wichtigste und größte Neuerung wurde jedoch mit dem zuvor bereits erwähnten Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) am 1. Januar 2017 eingeführt: die Ablösung der bis dahin drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade, die eine Einstufung des Pflegebedarfs deutlich genauer als früher bestimmen. So gilt nun nicht länger der zeitliche Aufwand für die Pflege als Kriterium für Pflegebedürftigkeit, sondern der Grad der Selbstständigkeit.


Mit dem Inkrafttreten des PSG II wurde so eine Neubewertung der Pflegebedürftigkeit eingeführt, der speziell die alters- und krankheitsbedingten psychischen Veränderungen mitberücksichtigt. Besonders Menschen mit demenzieller Erkrankung profitieren von diesen Änderungen, erhalten sie nun endlich einen vergleichbaren Anspruch auf Pflegeleistungen wie rein körperlich eingeschränkte Menschen. Gerade die privat organisierte Betreuung Demenzerkrankten im familiären Umfeld wird oft als besonders belastend erlebt. Indem die veränderten psychischen Fähigkeiten, die „eingeschränkte Alltagskompetenz“, als Faktor bei der Zuerkennung eines Pflegegrades miteinbezogen wurde, erhalten erheblich mehr Menschen mit Demenz adäquate Hilfe und letztendlich auch einen Anspruch auf stationäre Betreuung und Versorgung.

Das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III), das ebenfalls seit Anfang 2017 in Kraft ist, stärkt vor allem die Rolle der Kommunen hinsichtlich der Beratung und Koordinierung des Pflegepotenzials vor Orts. Außerdem verleiht es den Krankenkassen mehr Prüfrechte bei betrugsverdächtigen Pflegedienstleistern. Mit den Pflegestärkungsgesetzen wurden auch erheblich mehr finanzielle Mittel für die Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt. Seit der Einführung des ersten Pflegegrades ist die Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung nun schon viel früher möglich. Um die Mehrkosten durch die Einführung der Pflegestärkungsgesetze aufzufangen, wurden die Beitragssätze zur Pflegeversicherung zum 01.01.2017 um 0,2 Prozent auf 2,55 Prozent erhöht, Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent.

   
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